Pflegegrad & Pflegegeld

Durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, der auf dem Pflegegrad basiert, haben mehr Versicherte Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. In den Pflegegrad 1 wird auch eingestuft, wer noch keine erheblichen Beeinträchtigungen hat, aber dennoch in gewissem Maß eingeschränkt ist – zumeist in körperlicher Hinsicht.

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick

Pflegegrade Geldleistung (ambulant) Sachleistung (ambulant) Entlastungsbetrag (ambulant) zweckgebunden Leistungsbetrag (vollstationär)
Pflegegrad 1 - - 125 Euro 125 Euro
Pflegegrad 2 316 Euro 689 Euro 125 Euro 770 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro 1.298 Euro 125 Euro 1.262 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro 1.612 Euro 125 Euro 1.775 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro 1.995 Euro 125 Euro 2.005 Euro

Pflegehilfsmittel



Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege erforderlich sind. Sie erleichtern die Pflege und lindern die Beschwerden der pflegebedürftigen Person oder tragen dazu bei, ihr eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Technische Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse in der Regel teilweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Verbrauchsprodukte muss der Pflegebedürftige selbst kaufen. Er erhält von der Pflegekasse eine Erstattung in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich. Beispiele sind Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.

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Verhinderungspflege

Wenn die private Pflegeperson verhindert ist, etwa in Urlaubfährt oder krank ist, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege. Dies nennt man Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen. Pro Kalenderjahr ist eine Verhinderungspflege von bis zu sechs Wochen möglich. Zudem können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für eine Kurzzeitpflege (bis zu 806 Euro) zusätzlich für die Verhinderungspflege beansprucht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während der Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt.

Pflegegrad 2–5 1.612 Euro für bis zu 6 Wochen

Kurzzeitpflege

Ist jemand nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, etwa während einer Krisensituation bei häuslicher Pflege oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, so kommt eine Kurzzeitpflege in einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung in Betracht. . Es besteht ein Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege. Der noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Auf diese Weise kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege u. U. verdoppelt werden. Auch die Zeit für die Inanspruchnahme Kurzzeitpflege kann so maximal von vier auf bis zu acht Wochen erweitert werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird allerdings auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet Das hälftige Pflegegeld bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege kann bis zu acht Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden.

Pflegegrade 2–5 1.612 Euro für die Kosten der Kurzzeitpflege von bis zu acht Wochen

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