1. Einleitung: Pflegegeld ist zweckgebunden
Pflegegeld wird von der Pflegekasse gezahlt, damit pflegebedürftige Menschen selbst bestimmen können, wie sie Unterstützung organisieren – etwa durch Angehörige oder Betreuungspersonen.
Wichtig: Pflegegeld gehört nicht zum „normalen Einkommen“ und ist eigentlich unpfändbar. Trotzdem kommt es vor, dass Banken das Geld auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) blockieren.
2. Warum kommt es zur Sperre?
Banken erkennen Pflegegeld häufig nicht automatisch als unpfändbare Sozialleistung.
Auf einem P-Konto gilt zunächst nur der Grundfreibetrag (aktuell ca. 1.410 € monatlich, Stand 2025).
Alles, was darüber hinausgeht, wird zunächst eingefroren – auch Pflegegeld, wenn es nicht korrekt ausgewiesen ist.
3. Rechtliche Grundlage
Laut § 54 SGB I und § 850k ZPO sind Pflegegeldzahlungen unpfändbar.
Gerichte haben mehrfach entschieden: Pflegegeld ist kein Einkommen, sondern eine zweckgebundene Sozialleistung.
Trotzdem muss der Kontoinhaber aktiv nachweisen, dass es sich um Pflegegeld handelt.
4. Was können Betroffene tun?
Zahlungszweck prüfen
– Pflegekassen überweisen das Pflegegeld meist mit klarer Bezeichnung („Pflegegeld nach SGB XI“).
– Fehlt dieser Hinweis, bei der Kasse um eine präzisere Kennzeichnung bitten.
Bescheinigung einholen
– Bei der Pflegekasse oder dem Sozialamt eine Bescheinigung über die Zweckbindung des Pflegegeldes anfordern.
Bei der Bank vorlegen
– Die Bescheinigung + Kontoauszüge bei der Bank einreichen.
– Die Bank muss das Pflegegeld dann vom pfändbaren Einkommen freistellen.
Gerichtliche Freigabe beantragen
– Falls die Bank sich weigert: Antrag beim Vollstreckungsgericht auf Freigabe nach § 850k ZPO stellen.
– Hier reicht in der Regel die Bescheinigung der Pflegekasse.
5. Praktische Tipps
Schnell handeln: Pflegegeld wird monatlich gezahlt – eine Sperre kann sofort zu Engpässen führen.
Unterstützung holen: Schuldnerberatungsstellen, Sozialverbände (z. B. VdK, SoVD) und Fachanwälte für Sozialrecht kennen die Vorgehensweise.
Dokumentation aufbewahren: Kontoauszüge, Schreiben der Bank, Pflegekassenbescheide.
6. Fazit
Pflegegeld darf nicht gepfändet oder blockiert werden – auch nicht auf einem P-Konto.
Wer eine Bescheinigung der Pflegekasse vorlegt oder das Gericht einschaltet, bekommt in der Regel schnell Zugriff auf sein Geld.
👉 Wichtig: Nicht abwarten, sondern aktiv werden – denn Pflegegeld ist für die Betreuung im Alltag gedacht, nicht für Gläubiger.

